AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HFK im Bereich Baustellenlackierungen

Stand: Januar 2010

I. Preisangaben

Soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bindend.

II. Abnahme

(1) Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer vollzogen.
(2) Sollte bei Abnahme ein Schaden am Auftragsgegenstand vorliegen, so wird dieser Schaden seitens HFK nur anerkannt, wenn er bei Abnahme  schriftlich  von den Parteien  gemeinsam dokumentiert wurde. Hierbei  ist  ein  schriftliches Protokoll  zu erstellen. Dieses muss von den Vertragsparteien gemeinsam unterzeichnet werden.
(3) Nicht  schriftlich dokumentierte  Schäden  gehen  zu  Lasten des Auftraggebers.  Ist dem Auftraggeber  eine Abnahme  an  einem Werktag nicht möglich, hat der Auftraggeber die Mängel bis 12.00 Uhr des Folgetages bei HFK schriftlich anzuzeigen.
(4) Wir akzeptieren keine Beanstandung über eine "Verschlimmbesserung" der von uns bearbeiteten Stelle.

III. Gewährleistung

(1) HFK gewährt Garantie auf den Lack im Rahmen der Garantie der Hersteller.
(2) Eine Gewährleistung übernimmt HFK nur für anerkannte Mängel, also solche, die gemäß II. schriftlich fixiert worden sind. Im übrigen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Ansprüche gegen HFK verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
(4) Die Gewährleistung der angebotenen Reparaturarbeiten beträgt 2 Jahre laut VOB. Ansonsten gelten ebenfalls die VOB in der jeweils aktuellen Fassung.

IV. Haftung

(1) Hat HFK nach den  gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe  dieser Bedingungen  für  einen  Schaden  aufzukommen,  so haftet HFK, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. HFK haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) HFK übernimmt  keine Haftung  für  evtl.  später  auftretenden  Farbunterschiede,  speziell durch  Sonneneinstrahlung
(Ausbleichung). Diese liegt beim Auftraggeber, da  sich dieser  bewusst  ist, das  es  sich nur um  eine Reparaturlackierung
handelt.
(3) Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet HFK nur  für  etwaige damit  verbundene Nachteile des Auftraggebers,  z.B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
(4) Ab Abnahme trägt der Auftraggeber sämtliche Gefahren.

V. Berechnung des Auftrages

(1) In der Rechnung werden Preise und Preisfaktoren für jede technisch in  sich  abgeschlossene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlung

(1) Wenn zwischen den Parteien nichts anderslautendes vereinbart wurde, ist die Zahlung auf das Geschäftskonto der Firma HFK zu überweisen. Der Zahlungseingang hat bei HFK  innerhalb  von 10 Bankarbeitstagen des Bundeslandes Hessen  zu  erfolgen
(Zahlungsziel).
(2) HFK ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, nicht aber höher als 50% des Rechnungsbetrages, zu verlangen.
(3) Gegen Ansprüche  von HFK  kann der Auftraggeber nur dann  aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
(4) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung nach Ablauf des in VI. (1) genannten Zahlungsziels in Verzug. Soweit etwas anderes vereinbart wurde, ist dieser abweichende Zeitpunkt das Zahlungsziel.
(5) Eine Pauschalisierung unserer Leistungen ist nicht möglich.

VII. Schiedstelle

(1) Bei  Streitigkeiten  aus diesem Auftrag  kann der Auftraggeber oder, mit dessen  Einverständnis, HFK die  für HFK  zuständige Schiedstelle des  Lackierhandwerkes  anrufen. Die Anrufung muss  schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der  Streitpunkte
erfolgen.
(2) Durch die Entscheidung der Schiedstelle wird der wird der Rechtsweg nichts ausgeschlossen.
(3) Durch die Anrufung der Schiedstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren  vor der  Schiedstelle  richtet  sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien  auf
Verlangen von der Schiedstelle ausgehändigt wird.
(5) Die Anrufung der  Schiedstelle  ist  ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedstelle die Tätigkeit ein.

VIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und  zukünftigen Ansprüche  aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten  einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von HFK. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen  allgemeinen Gerichtsstand  im  Inland hat, nach Vertragsabschluss  seinen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthaltsort  aus dem  Inland  verlegt hat oder  sein Wohnsitz oder  gewöhnlicher Aufenthaltsort  zum  Zeitpunkt der
Klageerhebeung nicht bekannt ist.

IX. Allgemeines

(1) Für alle Leistungen gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner  sind  im Rahmen des  Zumutbaren nach  Treu und Glauben  verpflichtet,  eine
unwirksame Bestimmung durch  eine  ihrem wirtschaftlichen  Erfolg  gleichkommende wirksame Regelung  ersetzen,  sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger
Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(3) Sind die zu lackierenden Gegenstände mit Silikon, Öl, Silikonspray oder Schmierstoffen behandelt worden, so ist uns dies vor der Bearbeitung dieser Stellen mitzuteilen.
(4) Sollte durch Silikone in der Luft eine erneute Lackierung notwendig sein, so müssen diese Kosten durch den Auftraggeber getragen werden.

X. Farbmuster zur Farbtonanalyse

(1) Bitte übersenden  Sie uns vorab ein Farbmuster (z.B. ein Reststück der verbauten Fassade oder eine gewechselte Glasleiste) zur Farbtonanalyse. Sollten Sie uns kein Muster übersenden, können wir keine Farbgenauigkeit garantieren. Ob der Farbton exakt nachgemischt werden kann, stellt sich dann erst vor Ort raus.
(2) Die entstandenen Kosten (auch wenn die Farbe nicht passen sollte) müssen von Ihnen übernommen werden.
(3) Bei den von Ihnen verwendeten Farben kann es zu Abweichungen kommen. Bitte überprüfen Sie Ihr zugesandtes Musterblech genau auf Farbabweichungen. Spätere Reklamationen sind nach Erteilung des Auftrags nicht mehr möglich.
(4) Bitte beachten Sie, das am ersten Tag eine Farbabnahme vor Ort erfolgen muss. Dafür benötigen wir den Namen einer autorisierten Person, welche diese unterzeichnet. Am letzten Tag unserer Arbeiten wird eine Abnahme unserer erbrachten Leistung durchgeführt, wobei diese autorisierte Person wieder vor Ort sein sollte um uns diese ebenfalls zu unterzeichnen.
(5) Die Wartezeiten für verspätetes oder Nichterscheinen dieser Person müssen von Ihnen getragen werden, da wir ohne Farbabnahme nicht mit unserer Arbeit beginnen können.

XI. Auftragserteilung:

Bei Auftragserteilung erkennen Sie folgende Bedingungen an:

(1)Am ersten Arbeitstag muss ein Ansprechpartner vor Ort sein, um uns die angemischte Farbe schriftlich ab zu nehmen. Ohne eine Abnahme können wir nicht weiterarbeiten.
(2) Am Tag der Fertigstellung der Baustelle muss dieser Ansprechpartner ebenfalls vor Ort sein, um uns die Verbrauchsliste und die Abnahme der Arbeiten zu unterzeichnen. Sollte zu diesem Zeitpunkt keiner vor Ort sein, so gelten die Arbeiten automatisch als abgenommen. Nachträgliche Kürzungen bzgl. der Verbrauchsliste sind ausgeschlossen.
(3) Wartezeiten die nicht durch uns verursacht wurden, müssen gezahlt werden. Die An- und Abreisezeiten zur Baustelle und auch zum Hotel gelten als Arbeitszeit. Unsere Spätschichtzulage beträgt 25 % und ist in der Zeit von 18-22 Uhr gültig. Unsere Nachtschichtzulage beträgt 50 % und ist in der Zeit von 22-6 Uhr gültig. Fallen unsere Arbeiten in eine dieser Schichten, so wird der Zuschlag auf den Stundenlohn aufgerechnet.
(4) Unsere Kosten bzgl. der Reparatur (siehe Angebot und/oder Preisliste) und Bedingungen (siehe Punkt 1-4) bzgl. der Auftragserteilung sind Ihnen bekannt. Sie akzeptieren diese durch Ihre Auftragserteilung.

Diese Punkte sind verbindlich und nicht verhandelbar.